§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Historischer Verein der Pfalz e.V." und hat seinen Sitz in Speyer am Rhein. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck ist es, das Interesse für die pfälzische Geschichte auf breitester Grundlage zu wecken, ihre wissenschaftliche Erforschung zu pflegen und zu fördern sowie ihre Denkmäler zu sammeln und zu erhalten.
2. Der Zweck des Vereins soll insbesondere erreicht werden durch
a) Mitarbeit in der "Stiftung Historisches Museum der Pfalz"
b) Veröffentlichungen, Ausgrabungen, Vorträge, Führungen und Ausstellungen
c) Öffentlichkeitsarbeit
d) Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum für den Vereinszweck
e) Beziehungen zu wissenschaftlichen Organisationen und Institutionen im In- und Ausland.
3. Der Verein verwirklicht diese Zwecke sowohl unmittelbar selbst als auch durch die Beschaffung von sachlichen und finanziellen Mitteln aus dem Spendenaufkommen seiner Mitglieder und von Dritten für andere ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder für juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken gemäß oben Abs. 1. Zu diesen steuerbegünstigten juristischen Personen gehört z.B. die Stiftung des öffentlichen Rechts Historisches Museum der Pfalz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2. Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen, die sich im besonderen Maße um die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod.
b) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Ge schäftsjahres.
c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
2. Der Ausschluss ist insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen und dem Zweck des Vereins in erheblichem Maße schadet oder wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids Einspruch erhoben werden, über den der Ausschuss endgültig entscheidet.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.
§ 6 Einkünfte und Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge.
2. Die Festsetzung des Jahresbeitrages obliegt der Mitgliederversammlung.
3. Die Beiträge werden zu Beginn des Jahres fällig.
4. Die Mittel des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar für die im § 2 erwähnten Zwecke verwendet werden.
5. Die Verwaltung des Vermögens obliegt dem Vorstand.
§ 7 Untergliederung
Die Mitglieder des Vereins können sich zu Bezirks-, Kreis- und Ortsgruppen zusammenschließen.
§ 8 Organe
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Ausschuss
c) der Vorstand
2. Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sofern die Mehrheit des Ausschusses oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Tagesordnung beantragen, muss die Einberufung unverzüglich erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende(n) einberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den/die Vorsitzende(n) zu erfolgen. Die Einladung muss zwei Wochen vor der Sitzung abgesandt werden.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Sitzung bei dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Nicht fristgemäß eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden der Tagesordnung hinzugefügt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen entscheidet das Los.
8. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
9. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Sitzungsleiter(in) und vom/von der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Feststellung und Änderung der Satzung,
b) die Wahl der Mitglieder der wissenschaftlichen Kommission und des Ausschusses,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern(innen) und zwei Vertreter(innen)
e) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer(innen),
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
i) die Auflösung des Vereins.
§ 11 Wissenschaftliche Kommission
Die wissenschaftliche Kommission besteht aus 7 Mitgliedern. Ihr obliegt in Zusammenarbeit mit der Pfälzischen Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften sowie den benachbarten Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen im Rahmen der Vereinsaufgaben die Planung der landesgeschichtlichen Forschung für die Pfalz. Sie berät den Vorstand in allen wissenschaftlichen Fragen, schlägt die zu fördernden wissenschaftlichen Arbeiten vor und berät die Bezirks-, Kreis- und Ortsgruppen bei der Vortragstätigkeit und den Exkursionen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen/eine Vorsitzende(n). Über ihre Besprechungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Kommission zu unterzeichnen ist.
§ 12 Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus
a) 7 Mitgliedern der wissenschaftlichen Kommission,
b) dem Vorstand und
c) weiteren 20 zu wählenden Mitgliedern. Die Vorsitzenden der Orts-, Kreis- und Bezirksgruppen gehören dem Ausschuss, sofern sie nicht gewählt wurden, als beratende Mitglieder an.
2. Der Ausschuss wird auf 3 Jahre gewählt, wobei die Regionen und die wissenschaftlich relevanten Organisationen des Vereinsgebietes nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind.
3. Scheidet ein Mitglied aus, so kann die Mitgliederversammlung eine Nachwahl vornehmen, die sich jedoch nur auf den Rest der Wahlperiode bezieht.
4. Der Ausschuss wählt die Vertreter für die Gremien der "Stiftung Historisches Museum der Pfalz" auf 3 Jahre. Eine Nachwahl im Falle des Ausscheidens eines Vertreters aus dem Gremium der Stiftung ist möglich.
5. Der Ausschuss wird vom/von der Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zweimal jährlich einberufen. Die Einladung muss zwei Wochen vor der Sitzung abgesandt werden. Wenn mindestens 9 Mitglieder des Ausschusses die Einberufung des Ausschusses unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangen, hat der/die Vorsitzende diesem Ersuchen zu entsprechen.
6. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
7. Mit Zustimmung aller Mitglieder können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
8. Der Ausschuss beschließt den Haushaltsplan und bereitet die Mitgliederversammlung vor.
9. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter(in) und vom/von der Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem(r) 1. und einem(r) 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/der Schatzmeister(in) und dem/der Vorsitzenden der wissenschaftlichen Kommission. Der/die Oberbürgermeister(in) von Speyer und der/die Direktor(in) des Historischen Museums der Pfalz gehören dem Vorstand - sofern sie nicht gewähltes Mitglied sind - mit beratender Stimme an.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Neuwahl muss stattfinden, wenn der Vorstand nur noch aus 2 Mitgliedern besteht.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die 1. stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der/die 1. stellvertretende Vorsitzende von seiner/ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
5. Der Vorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen, außerdem wenn mindestens 2 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
7. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
8. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter(in) und vom/von der Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.
§ 14 Sammlungen
Der Verein, der mit Gründung der "Stiftung des Historischen Museums der Pfalz" seine Sammlungen, die er bis zum Jahre 1985 erworben hat, in die Stiftung eingebracht hat, kann seine nach diesem Zeitpunkt erworbenen Kunstwerke, Dokumente und andere geschichtliche Zeugnisse der Stiftung als Leihgabe zur Verfügung stellen.
§ 15 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Bezirksverband Pfalz zu mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend den Vereinszwecken zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. April 2016 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.